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AGB

FEINMACHER UMZÜGE

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Umzug · Transport · Montage · Halteverbotsservice · Möbellift · Lagerung

Fassung

Stand: 18. August 2026
Für Verbraucher und Unternehmer; besondere zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.

Unternehmen Akomeah & Onasaka GbR, handelnd unter „Feinmacher Umzüge Aachen“
Anschrift Eckenbergerstraße 14, 52066 Aachen
E-Mail feinmacher.umzuege@gmail.com
Telefon 0157 30684839
Website https://feinmacher-umzuege.de

Inhaltsübersicht

  • Anbieter, Geltungsbereich und Begriffe
  • Vertragsschluss, Rangfolge der Vertragsunterlagen
  • Angebotsgrundlage, Inventar-/Packliste und Kundenangaben
  • Leistungsumfang, Personal, Fahrzeuge und Subunternehmer
  • Termine, Zeitfenster, Mindestberechnung und Mehrstunden
  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  • Verpackung, Eigenverpackung und Kennzeichnung
  • Wertvolle, empfindliche, gefährliche und ausgeschlossene Güter
  • Zufahrt, Etagen, Aufzüge, Tragewege und Raumverhältnisse
  • Böden, Wände, Treppenhäuser und Schutzmaßnahmen
  • Möbelmontage, Küchen, Elektro-/Wasser-/Gasanschlüsse
  • Schwere und sperrige Gegenstände, Möbellift
  • Halteverbotszonen und Mietschilder
  • Wartezeiten, Hindernisse, Zusatzfahrten und Leistungsänderungen
  • Kundenmithilfe und Leistungen Dritter
  • Stornierung/Kündigung und Terminverschiebung durch den Auftraggeber
  • Leistungsstörungen, höhere Gewalt und Sicherheitsgründe
  • Preise, Fremdkosten, Umsatzsteuer und Zahlung
  • Pfandrecht und Zurückbehaltungsrechte
  • Haftung für Umzugsgut
  • Besondere Haftungsausschlussgründe
  • Schäden an sonstigen Rechtsgütern / Nebenleistungen
  • Schadenanzeige, Besichtigung und Schadenminderung
  • Verjährung
  • Lagerung
  • Auslands- und grenzüberschreitende Aufträge
  • Datenschutz und Dokumentation
  • Verbraucherstreitbeilegung
  • Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Regelung
  • Anlage 1. Besonders hervorgehobene Haftungsinformation für Verbraucher
  • Anlage 2. Schadenhinweis bei Ablieferung
  • Anlage 3. Auftrags-/Übergabecheck für sensible Flächen und besondere Risiken
  • Quellen- und Rechtsprechungsnachweis

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anbieter, Geltungsbereich und Begriffe

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit der Akomeah & Onasaka GbR, handelnd unter „Feinmacher Umzüge Aachen“ (nachfolgend „Feinmacher“), über Umzüge, Möbel- und Gütertransporte, Trageleistungen, Verpackungsleistungen, Möbelmontagen, Möbelliftleistungen, Halteverbotsservice, Vermietung von Halteverbotsschildern, Entrümpelungs-/Auflösungsleistungen sowie Lagerleistungen, soweit diese ausdrücklich vereinbart sind.

„Auftraggeber“ ist die Person oder das Unternehmen, das Feinmacher beauftragt. „Verbraucher“ und „Unternehmer“ werden im gesetzlichen Sinn verwendet. Für die Beförderung von Umzugsgut gelten vorrangig die §§ 451 ff. HGB sowie die dort in Bezug genommenen frachtrechtlichen Vorschriften.

Individuelle Vereinbarungen in Angebot oder Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss, Rangfolge der Vertragsunterlagen

Anfragen und Kostenschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot oder Festpreisangebot bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots, Unterzeichnung/Bestätigung der Auftragsbestätigung oder durch anderweitige eindeutige Beauftragung zustande.

Für Inhalt und Umfang des Auftrags gilt folgende Rangfolge: (1) individuelle schriftliche Vereinbarung/Auftragsbestätigung, (2) bestätigte Inventar-/Packliste und ausdrücklich einbezogene Fotos/Pläne, (3) Leistungsbeschreibung/Kostenvoranschlag, (4) diese AGB.

Änderungen und Nebenabreden sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Gesetzliche Rechte, die keine Form voraussetzen, bleiben unberührt.

3. Angebotsgrundlage, Inventar-/Packliste und Kundenangaben

Der vereinbarte Preis und die Einsatzplanung beruhen auf den Angaben des Auftraggebers, insbesondere zu Art und Menge des Umzugsguts, Kartonzahl, Möbelmaßen, Gewicht, Demontagezustand, Start- und Zieladressen, Etagen, Aufzügen, Tragewegen, Zufahrten, Parkmöglichkeiten, Halteverbotsbedarf, schweren Gegenständen und gewünschten Zusatzleistungen.

Eine vom Auftraggeber bestätigte Inventar-/Packliste sowie zur Angebotserstellung übermittelte Fotos sind Kalkulationsgrundlage. Nicht angegebene oder nach Vertragsschluss hinzugekommene Gegenstände und Leistungen sind nicht automatisch im Festpreis enthalten.

Der Auftraggeber hat wesentliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Ergeben sich durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben Mehrarbeit, zusätzliche Fahrzeuge, Personal, Fahrten, Wartezeiten, Material, Fremdleistungen oder Genehmigungen, sind diese nach dem vereinbarten Preismaßstab bzw. mangels Vereinbarung angemessen zusätzlich zu vergüten.

Ist die tatsächliche Menge erheblich größer als angegeben oder reicht die geplante Fahrzeugkapazität deshalb nicht aus, besteht kein Anspruch auf eine kostenlose Zusatzfahrt oder ein kostenloses Zusatzfahrzeug. Feinmacher informiert den Auftraggeber über die erforderliche Anpassung, sobald sie erkennbar wird.

4. Leistungsumfang, Personal, Fahrzeuge und Subunternehmer

Feinmacher bestimmt im Rahmen des vereinbarten Leistungsziels die zweckmäßige Einsatzorganisation, insbesondere Personalstärke, Fahrzeugtyp, Ladereihenfolge und Arbeitsteilung. Eine bestimmte Mitarbeiterzahl oder ein bestimmtes Fahrzeugmodell wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Feinmacher darf zur Vertragserfüllung geeignete Mitarbeiter, weitere Frachtführer oder Subunternehmer einsetzen. Soweit diese als Erfüllungsgehilfen eingesetzt werden, richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften. Wird auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers lediglich eine selbständige Drittleistung vermittelt (z. B. externer Möbellift, Handwerksbetrieb, Spezialtransport), wird deutlich kenntlich gemacht, ob Feinmacher selbst Vertragspartner dieser Drittleistung ist oder nur vermittelt.

Beiladungen und gebündelte Transporte sind zulässig, sofern der vereinbarte Termin, die Sicherheit und die ordnungsgemäße Zuordnung des Umzugsguts nicht beeinträchtigt werden.

2.1. Das Umzugsunternehmen erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
2.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie das Umzugsunternehmen den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
2.3. Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.
2.4. Das Personal des Umzugsunternehmen ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Monteur, Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Soweit Leistungen vertraglich vereinbart werden, die nicht Teil des Frachtvertrages sind, ist die Haftung je Schadensfall begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Umzugsunternehmen oder seines Personals oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet das Umzugsunternehmen nur für sorgfältige Auswahl.

5. Termine, Zeitfenster, Mindestberechnung und Mehrstunden

Vereinbarte Ausführungstage sind verbindlich, soweit sie ausdrücklich bestätigt wurden. Uhrzeiten sind immer als Ankunfts-/Startzeitfenster vereinbart. Verkehrs-, Wetter- oder sonstige nicht beherrschbare Verzögerungen können die Ankunft verschieben; Feinmacher informiert den Auftraggeber bei wesentlichen Abweichungen soweit möglich.

Bei Stundenabrechnung gilt eine Mindestberechnungsdauer von fünf Stunden nur, wenn dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich ausgewiesen ist. Darüber hinausgehende tatsächlich erforderliche Arbeitszeit wird nach dem vereinbarten Stunden-/Teamtarif berechnet.

Arbeitszeit umfasst soweit im Angebot so kalkuliert auch notwendige Fahrt-, Lade-, Entlade-, Rangier-, Warte- und Rückführungszeiten. Pausen und Abrechnungseinheiten ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die eine sichere und rechtmäßige Durchführung ermöglichen. Dazu gehören insbesondere: Zugang zu den Räumen, Schlüssel, Freigabe von Aufzügen, ausreichend freie Verkehrswege, rechtmäßige Park-/Haltemöglichkeit, notwendige Genehmigungen soweit vom Auftraggeber übernommen, sowie das Entfernen privater Hindernisse.

Der Auftraggeber hat Feinmacher auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei gewöhnlicher Besichtigung nicht erkennbar sind, insbesondere frisch verlegte oder frisch behandelte Böden, empfindliche Wandoberflächen, verdeckte Leitungen, nicht tragfähige Treppen/Böden, enge Kurven, Sondermaße, besonders hohe Gewichte, Vorschäden, Denkmalschutz, Zufahrtsbeschränkungen oder Hausordnungen.

Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass nur die zum Auftrag gehörenden Gegenstände bereitgestellt werden und persönliche Wertgegenstände, Schlüssel, Dokumente und Medikamente nicht versehentlich mit Umzugsgut vermischt werden.

Fehler der Kund:innen: Das Unternehmen übernimmt keine Haftung für Fehler der Kund:innen. Sollte ein/e Kund:in auf seinen/ihren Wunsch bestehen, wir ihm/ihr jedoch vorab von möglichen Schäden warnen und davon abraten, übernimmt das Unternehmen keine Haftung für Schäden, die dadurch entstehen. Der Abbau und Aufbau von Möbelstücken ist nur dann Bestandteil der Leistung, wenn dies schriftlich im Auftrag vereinbart wurde. Andernfalls gelten diese Tätigkeiten als kostenpflichtige Zusatzleistungen.

7. Verpackung, Eigenverpackung und Kennzeichnung

Ist Verpackung durch den Auftraggeber vereinbart, muss das Umzugsgut seiner Art entsprechend transportgeeignet verpackt und ausreichend gekennzeichnet sein. Kartons müssen tragfähig, verschlossen und so befüllt sein, dass sie sicher getragen und gestapelt werden können.

Für Schäden, die auf ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber, auf die Beförderung von nicht von Feinmacher verpacktem Gut in Behältern oder auf sonstige gesetzliche besondere Gefahren zurückzuführen sind, gelten die gesetzlichen Haftungsausschlüsse, insbesondere § 451d HGB. Eine pauschale Haftungsfreistellung für sämtliche selbst verpackten Gegenstände ist damit nicht verbunden.

Feinmacher ist nicht verpflichtet, den Inhalt geschlossener, vom Auftraggeber gepackter Kartons zu kontrollieren. Erkennbare ungeeignete Verpackungen dürfen beanstandet und soweit zur sicheren Durchführung erforderlich gegen Vergütung nachverpackt oder von der Beförderung zurückgestellt werden.

8. Wertvolle, empfindliche, gefährliche und ausgeschlossene Güter

Der Auftraggeber hat besonders empfindliche oder hochwertige Gegenstände vor Vertragsschluss bzw. spätestens vor Übernahme deutlich zu kennzeichnen und Feinmacher auf besondere Handhabungsanforderungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Antiquitäten, Kunst, Glas-/Steinmöbel, hochwertige Elektronik, Sammlungen und Einzelstücke mit außergewöhnlichem Wert.

Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere und Urkunden unterliegen den besonderen gesetzlichen Haftungsausschlüssen des § 451d HGB. Feinmacher empfiehlt, solche Gegenstände persönlich zu transportieren.

Gefährliche Stoffe, Waffen, explosionsgefährliche, entzündliche, giftige, ätzende oder sonst rechtlich besonders geregelte Güter dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Mitteilung und Annahme befördert werden. Der Auftraggeber hat die gesetzlichen Informationspflichten zu beachten. Feinmacher kann die Beförderung unzulässiger oder nicht sicher transportierbarer Güter ablehnen.

Pflanzen und lebende Tiere sind besonders schadensanfällig; für sie gelten die gesetzlichen Sonderregeln. Tiere werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und geeigneten Bedingungen transportiert.

Aus Gründen der Sicherheit und des Werterhalts Ihrer wertvollen Güter empfehlen wir Ihnen dringend, teure Wertgegenstände wie Münzen, Schmuck oder hochpreisige Elektrogeräte nicht durch unser Umzugsunternehmen transportieren zu lassen. Stattdessen raten wir dazu, sich persönlich um den Transport solcher Gegenstände zu kümmern.

Zusätzliche Versicherungsoptionen

Für den Transport gesonderter Möbelstücke oder besonders wertvoller Gegenstände bieten wir Ihnen die Möglichkeit, diese zusätzlich gegen einen Aufpreis zu versichern. Dadurch können Sie eine zusätzliche Sicherheit für Ihre wertvollen Besitztümer gewährleisten.

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass Sie uns explizit auf diese Zusatzversicherungsmöglichkeiten ansprechen müssen. Sollten Sie diese nicht erwähnen, gilt der Umzug als normaler Umzug ohne zusätzliche Versicherung. Im Falle von Schäden an nicht versicherten Gegenständen besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Diese transparente Informationspolitik soll Ihnen dabei helfen, fundierte Entscheidungen in Bezug auf den Transport Ihrer wertvollen Güter zu treffen. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihnen bei Fragen rund um Ihre Umzüge behilflich zu sein und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu gewährleisten.

9. Zufahrt, Etagen, Aufzüge, Tragewege und Raumverhältnisse

Preis und Einsatzplanung beruhen auf den angegebenen Etagen, Aufzügen, Tragewegen, Zufahrten und Parkmöglichkeiten. Fallen Aufzüge aus, sind Zufahrten gesperrt, verlängern sich Tragewege erheblich oder bestehen andere Abweichungen, kann daraus ein zusätzlicher Zeit-, Personal-, Fahrzeug- oder Geräteeinsatz entstehen, der zusätzlich zu vergüten ist, soweit die Ursache nicht dem Risikobereich von Feinmacher zuzurechnen ist.

Der Auftraggeber hat Maße und Passierbarkeit von Türen, Fluren, Treppen, Aufzügen und Zugängen mitzuteilen, wenn Zweifel bestehen. Erkennt Feinmacher, dass Größe oder Gewicht eines Gegenstands den Raumverhältnissen nicht entspricht, wird auf die konkrete Beschädigungsgefahr hingewiesen. Besteht der Auftraggeber danach auf Durchführung, gelten die gesetzlichen Risikoregeln, insbesondere § 451d Abs. 1 Nr. 5 HGB.

Feinmacher ist nicht verpflichtet, gegen gesetzliche Park-, Zufahrts-, Gewicht-, Höhen- oder Sicherheitsvorschriften zu verstoßen. Ist eine rechtmäßige Anfahrt oder Abstellung nicht möglich, werden zumutbare Alternativen mit dem Auftraggeber abgestimmt; hierdurch verursachte Mehrkosten können zusätzlich anfallen.

Möbelabmessungen und Überprüfung:

Vor jedem Umzug unternehmen wir gemeinsam mit Ihnen Schritte, um sicherzustellen, dass Ihre Möbel problemlos durch die Treppen an den Start- und Zieladressen passen. Wir empfehlen Ihnen dringend, alle erforderlichen Messungen und Überprüfungen vorzunehmen, um Engpässe oder Hindernisse rechtzeitig zu erkennen.

10. Böden, Wände, Treppenhäuser und Schutzmaßnahmen

Der Auftraggeber hat vorhandene Vorschäden und besonders empfindliche oder frisch behandelte Flächen vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Feinmacher darf zur Beweissicherung den Zustand von Möbeln, Zugängen, Böden, Wänden, Treppenhäusern und sonstigen relevanten Bereichen fotografisch dokumentieren.

Feinmacher trifft die nach Art des Auftrags erforderlichen und zumutbaren Schutzmaßnahmen. Soweit besondere Schutzmaßnahmen – z. B. Hartfaser-/Bodenschutzplatten, zusätzliche Abdeckungen oder Spezialschutz für frisch versiegelte Böden über den üblichen Umzugsschutz hinaus erforderlich sind, müssen sie vereinbart und können gesondert berechnet werden.

Lehnt der Auftraggeber nach Hinweis eine erforderliche besondere Schutzmaßnahme ab, verschweigt er die besondere Empfindlichkeit einer Fläche oder besteht er trotz konkret aufgezeigter Gefahr auf einer bestimmten Durchführung, wird ein hierdurch verursachter Mitverursachungsanteil nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt (§ 254 BGB; bei Güterschäden zusätzlich § 425 Abs. 2 HGB).

Eine Haftung wird nicht allein dadurch begründet, dass nach einem Umzug geringfügige Kontakt- oder Gebrauchsspuren behauptet werden. Maßgeblich sind die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen, insbesondere Pflichtverletzung, Kausalität und nachweisbarer Schaden. Zwingende Haftungstatbestände werden nicht ausgeschlossen.

Meldepflicht für problematische Treppenpassage und Eingänge:

Bitte beachten Sie, dass es Ihre Verantwortung als Kunde ist, die Treppen an den Start- und Zieladressen auf Passierbarkeit zu prüfen. Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie uns umgehend darüber informieren müssen, wenn die Passierbarkeit durch die Treppen oder in Eingänge in Frage gestellt wird.

Maßnahmen im Falle problematischer Treppenpassagen und Eingänge

Sollten Sie Probleme mit der Passierbarkeit der Treppen oder Eingänge feststellen, ergreifen wir folgende Maßnahmen:

Möbelliftarrangements:

Bei Zweifeln an der Passierbarkeit setzen wir Maßnahmen ein, um eine reibungslose Beförderung sicherzustellen. Dies kann die Organisation eines Möbellifts beinhalten.

Verpflichtung zur sofortigen Meldung:

Es ist Ihre Verpflichtung, uns umgehend zu informieren, wenn die Passierbarkeit durch die Treppen in Eingängen in Frage gestellt wird. Sollten Sie diese Meldepflicht versäumen und es dennoch zu Schäden am Treppenhaus oder Eingänge an den Möbeln kommen, können wir keine Haftungsansprüche in diesem Zusammenhang übernehmen.

Die Einhaltung dieser Richtlinien dient sowohl Ihrem eigenen Interesse als auch der Sicherstellung eines effizienten und professionellen Umzugsprozesses. Ihre Kooperation ermöglicht es uns, den bestmöglichen Service zu bieten und gleichzeitig potenzielle Schäden zu vermeiden. Bei Fragen oder Unklarheiten zu diesem Prozess stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Zielsetzung ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, die Ihre individuellen Bedürfnisse und die Vorgaben unserer AGBs berücksichtigt.

Haftungsausschluss bei empfindlichen oder frisch verlegten Bodenbelägen und Wänden

Ein Umzug erfordert den Transport sperriger und schwerer Möbelstücke durch verschiedene Wohnbereiche.
Selbst bei fachgerechter Durchführung durch geschultes Personal ist eine vollständige Vermeidung von Gebrauchsspuren nicht realistisch.

Die Firma Feinmacher Umzüge Aachen weist ausdrücklich darauf hin, dass:

  • Frisch versiegelte, empfindliche oder ungeschützte Böden besonders anfällig für Druckspuren, Kratzer, Reibungen oder Abdrücke sein können.
  • Dies ebenso für frisch gestrichene Wände, Tapeten oder Ecken gilt, die mit großen Möbelstücken nicht immer ohne Kontakt passiert werden können.

Haftungsregelung und rechtliche Hinweise

  • 1Schäden an Boden oder Wand werden nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzgemäß § 280, § 276 BGB ersetzt.
    §2 Ein Mitverschulden des Kunden (§ 254 BGB) liegt vor, wenn keine ausreichenden Schutzmaßnahmen beauftragt oder zur Verfügung gestellt wurden.
    §3 Die AGB der Firma Feinmacher Umzüge Aachen – öffentlich einsehbar unter https://feinmacher-umzuege.de/agb – sind Bestandteil dieses Vertrages.
    §4 Normale Transportspuren bei einem Umzug, insbesondere bei nicht geschützten Flächen, stellen keinen Schaden im haftungsrechtlichen Sinne dar.

11. Möbelmontage, Küchen, Elektro-/Wasser-/Gasanschlüsse

Montage- und Demontagearbeiten sind nur geschuldet, soweit sie im Auftrag ausdrücklich bezeichnet sind. Die Vergütung richtet sich nach der vereinbarten Pauschale oder dem tatsächlichen Zeitaufwand.

Bei gebrauchten, mehrfach auf- und abgebauten, verleimten, vorgeschädigten oder konstruktiv empfindlichen Möbeln kann eine zerstörungsfreie Demontage bzw. ein mangelfreier Wiederaufbau nicht in jedem Fall gewährleistet werden. Der Auftraggeber muss bekannte Vorschäden, fehlende Beschläge und Besonderheiten mitteilen. Werden nach Hinweis des Mitarbeiters Arbeiten auf ausdrücklichen Wunsch fortgesetzt, wird die Risikoverteilung nach den gesetzlichen Regeln beurteilt.

Feinmacher schuldet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine festen Elektro-, Gas-, Sanitär-, Bohr-, Dübel- oder sonstigen Handwerksinstallationen. Gasanschlüsse werden von Feinmacher nicht hergestellt. Elektro- oder Wasseranschlüsse werden nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart, technisch ohne Eingriff in feste Installationen möglich und rechtlich zulässig ist; erforderliche Facharbeiten können an qualifizierte Dritte vermittelt oder vergeben werden.

Bei vom Auftraggeber selbst demontierten Möbeln schuldet Feinmacher einen Wiederaufbau nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und nur soweit alle Teile, Beschläge, Anleitungen und Kennzeichnungen vollständig vorhanden sind.

12. Schwere und sperrige Gegenstände, Möbellift

Klaviere, Tresore, Side-by-Side-Kühlschränke, schwere Stein-/Glasteile, Maschinen, besonders große Möbel und sonstige Gegenstände mit erhöhtem Gewicht oder besonderem Risiko müssen vor Vertragsschluss ausdrücklich angegeben werden. Feinmacher kann hierfür Spezialpersonal, zusätzliche Kräfte, Tragegeräte oder externe Spezialunternehmen verlangen.

Ein Möbellift ist nur Bestandteil des Auftrags, wenn er ausdrücklich vereinbart ist. Wird erst vor Ort erkennbar, dass ein Möbelstück wegen der tatsächlichen Raumverhältnisse ohne Möbellift oder Spezialgerät nicht sicher transportiert werden kann, darf Feinmacher die betreffende Leistung bis zur Bereitstellung einer sicheren Lösung zurückstellen. Notwendige Fremdkosten und zusätzliche Zeiten sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit die Ursache nicht Feinmacher zuzurechnen ist.

Bei externen Möbelliften gelten zusätzlich die Bedingungen des jeweiligen Liftanbieters, soweit dieser selbst Vertragspartner wird. Der Auftraggeber muss erforderliche Zugänge, Fenster-/Balkonfreigaben und hausrechtliche Genehmigungen rechtzeitig sicherstellen, soweit dies nicht von Feinmacher übernommen wurde.

13. Halteverbotszonen und Mietschilder

Umfang und Verantwortlichkeit des Halteverbotsservices richten sich nach dem gebuchten Paket und der Auftragsbestätigung. Je nach Vereinbarung kann der Auftraggeber die behördliche Genehmigung selbst beschaffen oder Feinmacher mit Beantragung, Aufstellung, Dokumentation und Abholung beauftragen.

Behördliche Genehmigung und ordnungsgemäße Aufstellung gewährleisten nicht, dass die Zone zum Umzugszeitpunkt tatsächlich frei von Fremdfahrzeugen ist. Maßnahmen gegen unberechtigt parkende Fahrzeuge liegen im Zuständigkeitsbereich der jeweils zuständigen Behörden. Feinmacher schuldet keine behördliche Abschleppentscheidung und keine Garantie für einen vollständig freien Bereich.

Ist der Auftraggeber für Genehmigung oder Aufstellung verantwortlich, muss er die einschlägigen Fristen und Vorgaben einhalten. Fehlende oder unwirksame Halteverbote können zu Wartezeiten, längeren Tragewegen, Umplanung oder Mehrkosten führen.

Vermietete Verkehrszeichen, Ständer und Fußplatten bleiben Eigentum von Feinmacher. Sie dürfen ohne Zustimmung nicht entfernt, versetzt, verändert oder zweckentfremdet werden. Der Auftraggeber hat Feinmacher unverzüglich zu informieren, wenn Schilder während der Mietdauer umfallen, beschädigt, entfernt oder erkennbar instabil werden.

Für Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er oder Personen aus seinem Verantwortungsbereich dies zu vertreten haben. Für Schäden durch unabwendbare außergewöhnliche Witterung oder sonstige Ereignisse gilt keine verschuldensunabhängige Pauschalhaftung des Auftraggebers. Umgekehrt begründet das bloße Eigentum von Feinmacher an einem Schild keine verschuldensunabhängige Haftung gegenüber Dritten; maßgeblich bleiben die gesetzlichen Verkehrssicherungs- und Verschuldensregeln.

Eine vereinbarte Kaution dient der Sicherung von Rückgabe-, Verlust- und Beschädigungsansprüchen und wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Abrechnung zurückgezahlt.

2. Ablauf von der Buchung bis zur Rückgabe

  1. Paket wählen und genaue Adresse, Datum, Uhrzeit, benötigte Länge und Zweck mitteilen.
  2. Bei Paket A/B: Kunde beschafft die erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung rechtzeitig und übermittelt sie vollständig an Feinmacher, soweit wir aufstellen sollen.
  3. Schilder werden nach Paket abgeholt, geliefert bzw. aufgestellt.
  4. Die Aufstellung wird bei Paket B/C von Feinmacher fotografisch dokumentiert; bei Selbstaufstellung muss der Kunde selbst dokumentieren.
  5. Während der Mietdauer sind die nach Paket/behördlicher Anordnung geschuldeten Kontrollen durchzuführen.
  6. Am Nutzungstag ist eine freie Zone nicht garantiert; Fremdparker sind der zuständigen Behörde zu melden.
  7. Nach Mietende werden die Schilder abgeholt oder fristgerecht zurückgegeben.

§ 6 Witterung, Sturm, Umsturz und sonstige äußere Einwirkungen

(1) Mobile Verkehrszeichen werden bestimmungsgemäß im Freien eingesetzt. Witterungseinflüsse, insbesondere Wind, Sturm, Starkregen, Schnee und Eis, sowie Fremdeinwirkungen können trotz ordnungsgemäßer Aufstellung zu Veränderungen oder Schäden führen.

(2) Feinmacher haftet nicht allein deshalb, weil ein ordnungsgemäß aufgestelltes Verkehrszeichen infolge eines von uns nicht zu vertretenden äußeren Ereignisses umstürzt oder beschädigt wird. Unsere Haftung für eine von uns zu vertretende fehlerhafte Aufstellung, unzureichende Sicherung oder sonstige Pflichtverletzung bleibt unberührt.

(3) Bei Paket A/B trägt der Kunde nach Übergabe bzw. dokumentierter Erstaufstellung die vereinbarten Kontrollpflichten. Unterlässt er eine erforderliche Kontrolle oder Meldung schuldhaft und entsteht hierdurch ein Schaden, gelten die gesetzlichen Regeln über Verantwortlichkeit und Mitverschulden.

(4) Eine automatische Haftung allein aufgrund des Eigentums an den Schildern wird durch diese Bedingungen weder begründet noch gegenüber Dritten ausgeschlossen; entscheidend bleiben die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen und die konkrete Pflichtverteilung.

§ 7 Schäden gegenüber Dritten / Freistellung im Innenverhältnis

(1) Schadensfälle mit Dritten sind Feinmacher unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde soll – soweit möglich – Fotos, Zeitpunkt, Ort, Beteiligte, Zeugen und den Zustand der Beschilderung dokumentieren. Anerkenntnisse oder Zusagen im Namen von Feinmacher dürfen nicht abgegeben werden.

(2) Soweit ein berechtigter Drittanspruch auf einer vom Kunden zu vertretenden Pflichtverletzung beruht – insbesondere fehlerhafter Selbstaufstellung, eigenmächtigem Versetzen, Entfernen von Sicherungsteilen oder schuldhafter Verletzung vereinbarter Kontrollpflichten –, stellt der Kunde Feinmacher im Innenverhältnis von diesem Anspruch und den erforderlichen Abwehrkosten frei.

(3) Eine Freistellung findet nicht statt, soweit der Schaden durch eine von Feinmacher zu vertretende Pflichtverletzung verursacht oder mitverursacht wurde.

Bedeutung des LG-Köln-Urteils für Feinmacher

Das LG Köln (5 O 313/19) wies eine Schadensersatzklage wegen eines bei Sturm umgefallenen Verkehrsschilds ab, weil keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden konnte. Der Sachverständige hielt die Sicherung mit zwei Fußplatten im konkreten Fall für normgerecht; das Schild konnte bei sehr hohen Windgeschwindigkeiten dennoch umkippen. Das Urteil bedeutet nicht, dass Feinmacher bei jedem Sturm automatisch haftungsfrei ist. Es stützt aber den Grundsatz, dass ein Umsturz trotz ordnungsgemäßer Sicherung nicht automatisch eine Pflichtverletzung beweist.

§ 13 Haftung von Feinmacher

(1) Feinmacher haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

(4) Soweit ein Schaden ausschließlich auf einer vom Kunden zu vertretenden Pflichtverletzung oder einem von keiner Vertragspartei zu vertretenden unvermeidbaren äußeren Ereignis beruht, besteht keine Schadensersatzpflicht von Feinmacher.

§ 14 Pflichten bei Gefahr, Schaden und Störung

(1) Jede Partei hat erkennbare Gefahren und Schäden so weit wie zumutbar zu begrenzen und die jeweils andere Partei unverzüglich zu informieren.

(2) Bei beschädigten, umgestürzten oder verschobenen Schildern soll die Situation vor Veränderungen fotografisch dokumentiert werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.

(3) Erforderliche Sofortmaßnahmen der Polizei, Feuerwehr, Straßenverkehrsbehörde oder sonstiger zuständiger Stellen bleiben unberührt.

(4) Der Kunde hat Feinmacher Gelegenheit zur Prüfung des Sachverhalts zu geben und vorhandene Unterlagen, Fotos und behördliche Schreiben weiterzuleiten.

§ 15 Verbraucher, Unternehmer, Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch zwingender Schutz des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.

(2) Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist – soweit gesetzlich zulässig – Aachen als Gerichtsstand vereinbart.

(3) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Individuelle Vereinbarungen in Angebot oder Auftragsbestätigung gehen diesen Bedingungen vor.

(2) Sollte eine einzelne Bestimmung unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften; die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

(3) Änderungen des gebuchten Leistungsumfangs sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden.

  • 3 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die zeitlich begrenzte Ausleihe von Schilder zum Zweck der eigenverantwortlichen Einrichtung eines Halteverbots oder anderweitigen Sperrzustandes auf eigene Gefahr und Verantwortung des Kunden. Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr)  ist an der Vorbereitung und Genehmigung der Einrichtung eines Halteverbotes und an der Aufstellung und dem Abbau der Schilder nicht beteiligt. Der Kunde ist mithin selbst verantwortlich dafür, die für die Einrichtung eines Halteverbots notwendigen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen und vorrätig zu halten sowie die Schilder rechtzeitig und verkehrs- sowie standsicher aufzustellen und wieder abzubauen. Näheres hierzu ergibt sich aus § 8. Der Kunde ist zur Abholung der Schilder in den Räumlichkeiten Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr) und zur Rückgabe an diesen auf eigene Kosten und Verantwortung verpflichtet.

  • 4 Preise und Zahlung

Sofern die Abholung in einer regulären Station von Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr)  erfolgt und nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, zahlt der Kunde den Mietpreis inklusive der Mietkaution in Bar bei Übernahme der Schilder. Bei einer Selbstabholung ist der Mietpreis inklusive der Mietkaution vor Abholung der Mietsache an Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr)  zu entrichten, bei Vorabüberweisung sollte die Zahlung aufgrund der Dauer der Buchung spätestens drei Werktage vor dem Abholtermin ausgeführt werden. Eine Rückerstattung der Mietkaution erfolgt nur bei vollständiger Rückgabe aller ausgeliehenen Schilder in dem bei Ausgabe bestehenden Zustand. Das Fehlen von Teilen, insbesondere Standfüßen oder einzelner Schilder berechtigt die Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr)  zur Einbehaltung der gesamten Mietkaution.

  • 5 Mietdauer

(1) Eine stillschweigende Verlängerung des zwischen Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr)  und dem Kunden geschlossenen Mietvertrages bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Schilder ist ausgeschlossen.

(2) Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr)  ist berechtigt, bei nicht rechtzeitiger Rückgabe den Zeitraum nach der vereinbarten Rückgabe bis zur tatsächlichen Rückgabe mit einem zusätzlichen Mietzins in Rechnung zu stellen oder alternativ Schadensersatz zu verlangen, in beiden Fällen orientiert sich die Höhe an dem vereinbarten Mietzins für die vereinbarte Mietzeit.

(3) Gibt der Kunde die ausgeliehenen Schilder vor vereinbarter Rückgabe an Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr)  zurück, ist eine vollständige oder anteilige Rückerstattung der bereits gezahlten Miete ausgeschlossen.

(4) Holt der Kunde die reservierten Schilder nicht an dem zur Abholung hinterlegten Tag bei der Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr)  ab, so bleibt der vereinbarte Rückgabezeitpunkt auch bei einer späteren Abholung unberührt. Eine Verlängerung der Mietzeit ist ohne ausdrückliche Einwilligung der S Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr)  nicht möglich. Zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses beleibt der Kunde auch bei einer späteren Abholung der Schilder verpflichtet.

  • 6 Lieferumfang / Abnahme und Gefahrübergang

(1) Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr)  stellt dem Kunden Halteverbotsschilder zur Verfügung, die in Form, Farbe und Größe den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen. Weitere Zusicherungen bestehen nicht.

(2) Nimmt der Kunde die Schilder in Empfang, geht die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung auf den Kunden über. Dem Kunden obliegt ferner stets die Verkehrssicherungspflicht für eine sichere und den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechende Aufstellung der Schilder.

(3) Der Kunde ist selbst verantwortlich für den Transport und die Aufstellung der Schilder ab den Räumlichkeiten Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr). Für die Verladung und das Verschaffen der Schilder und der Fußplatten von den Räumlichkeiten Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr) in das Transportahrzeug sowie zurück, ist der Kunde selbst verantwortlich. Auf die hiermit verbundenen Gefahren, insbesondere Verletzungsgefahren und die Gefahr der Beschädigung wird der Kunde ausdrücklich hingewiesen.

  • 7 Eigentum

(1) Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr) bleibt stets Eigentümer der verliehenen Schildern. Der Kunde ist nicht berechtigt, die entliehenen Schilder an Dritte weiter zu verleihen, zu verkaufen, an Sicherheit zu übereignen oder sonst wie aus dem Zugriffsbereich Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr) zu entfernen. Im Fall von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Schilder hat der Kunde den jeweiligen Gläubiger umgehend über das Eigentum Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr) zu informieren und Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr) unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein Verbringen der Schilder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist untersagt. Im Fall der Nichtrückgabe der Schilder zu dem vereinbarten Rückgabezeitpunkt behält Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr)  sich vor, zivil- und strafrechtliche Schritte einzuleiten, sofern einer Verlängerung des Mietvertrages durch Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr) nicht zugestimmt wurde.

  • 8 Haftung

(1) Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr) haftet nicht dafür, dass der Kunde nach dem Aufstellen der Schilder abschleppen lassen kann.

(2) Sowohl die rechtzeitige Beantragung der Genehmigung zur Einrichtung eines Halteverbotes, als auch die Auswahl der hierfür geeigneten Schilder obliegt allein dem Kunden. Der Kunde ist ferner verpflichtet, in eigener Verantwortung eine Dokumentation in dem erforderlichen Umfang über den Zeitpunkt und die Art und Weise der Aufstellung der Schilder anzufertigen und diese zu sichern.

(3) Die Aufstellung der Schilder erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr)  ist nicht verantwortlich für die standsichere Aufstellung der Schilder und auch nicht für die korrekte und rechtskonforme sowie rechtzeitige Aufstellung nach der Straßenverkehrsordnung. Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr)  ist ferner nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob der Kunde über eine Genehmigung zur Aufstellung der Schilder verfügt.

(4) Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr)  übernimmt keine Haftung für durch falsche Aufstellung oder unzureichende Sicherung entstandene Schäden an den Schildern, an dem Eigentum Dritter oder der Allgemeinheit. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Standsicherheit der Schilder bei Windstärken oberhalb von Beauforte 3 nicht gewährleistet ist und eine Aufstellung zu unterbleiben hat.

(5) Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr)  prüft nicht, ob der Kunde die Schilder zur Aufstellung an der linken oder rechten Straßenseite benötigt. Der Kunde erhält zufällig die gewünschte Anzahl von Schilder und hat in eigenem Interesse bei der Ausgabe darauf zu achten, dass diese Schilder im Hinblick auf die Pfeilrichtung den Zwecken des Kunden gerecht werden.

(6) Im Übrigen gelten folgende Bestimmungen: Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr)  haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr), deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist Feinmacher Umzüge Aachen (Akomeah&OnasakaGbr), deren gesetzlichen

  • 8 Haftung und Dokumentation

(1) Feinmacher Umzüge übernimmt keine Haftung für Schäden an den Schildern oder Dritten, die nach der Aufstellung der Schilder auftreten, es sei denn, es wurde vorher vertraglich etwas Abweichendes vereinbart.

(2) Die Verantwortung für die Dokumentation über den Zeitpunkt und die Art und Weise der Aufstellung der Schilder liegt grundsätzlich beim Kunden. Dies schließt ein, dass der Kunde selbst für die ordnungsgemäße Beantragung der Genehmigung zur Einrichtung eines Halteverbots und die Aufstellung sowie den Abbau der Schilder verantwortlich ist, sofern keine anderslautende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde oder ein zusätzlicher Aufpreis für die Erstellung der Dokumentation bezahlt wurde.

(3) Feinmacher Umzüge übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Vandalismus, Naturkatastrophen oder sonstige äußere Einflüsse entstehen, nachdem die Schilder ordnungsgemäß aufgestellt wurden und die Verantwortung an den Kunden übergegangen ist.

(4) Die Haftung für Sach- oder Personenschäden, die durch unsachgemäße Handhabung der Schilder oder der Verletzung von Sicherheitsvorschriften entstehen, obliegt ebenfalls dem Kunden, sobald die Schilder ordnungsgemäß aufgestellt wurden und die Verantwortung an ihn übergegangen ist.

 

14. Wartezeiten, Hindernisse, Zusatzfahrten und Leistungsänderungen

Entstehen Wartezeiten oder zusätzliche Arbeiten aus Gründen, die nicht dem Risikobereich von Feinmacher zuzurechnen sind – z. B. fehlende Schlüssel, nicht geräumte Wege, blockierte Aufzüge, verspätete Übergaben, nicht freie Halteflächen, fehlende Genehmigungen, zusätzliche Gegenstände oder verspätete Bereitstellung des Umzugsguts –, kann Feinmacher eine angemessene zusätzliche Vergütung verlangen. Für frachtrechtliche Lade-/Entladeverzögerungen gelten insbesondere § 412 Abs. 3 HGB und die sonstigen gesetzlichen Vorschriften.

Nachträgliche Weisungen des Auftraggebers, insbesondere Änderung von Zieladresse, Ablieferungsstelle, Reihenfolge, Zwischenlagerung oder Leistungsumfang, werden ausgeführt, soweit sie betrieblich zumutbar und rechtlich zulässig sind. Zusätzliche Aufwendungen und angemessene Vergütung richten sich nach § 418 HGB bzw. den allgemeinen Vertragsregeln.

Beförderungs- oder Ablieferungshindernisse werden nach § 419 HGB behandelt. Feinmacher kann erforderliche Weisungen einholen und – soweit gesetzlich zulässig – notwendige Verwahrungs-, Rücktransport- oder sonstige Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Verfügungsberechtigten durchführen, sofern das Hindernis nicht dem Risikobereich von Feinmacher zuzurechnen ist.

15. Kundenmithilfe und Leistungen Dritter

Mithilfe des Auftraggebers oder von dessen Freunden, Familienangehörigen oder sonstigen Personen erfolgt nur nach Abstimmung mit dem Einsatzleiter. Feinmacher kann die Mithilfe aus Sicherheitsgründen ablehnen.

Soweit ein Schaden auf das Behandeln, Verladen oder Entladen durch den Auftraggeber zurückzuführen ist, gelten die gesetzlichen Haftungsausschlüsse und Mitverursachungsregeln, insbesondere § 451d Abs. 1 Nr. 3 und § 425 Abs. 2 HGB. Eine pauschale Freistellung von sämtlicher Haftung allein wegen Kundenmithilfe findet nicht statt.

Für Tätigkeiten fremder Handwerker, Hausmeister, Liftunternehmen oder sonstiger Dritter, die nicht als Erfüllungsgehilfen von Feinmacher eingesetzt werden, haftet Feinmacher nicht für deren eigenes Verhalten. Für eine reine Vermittlung haftet Feinmacher nach den gesetzlichen Regeln insbesondere für eigenes Auswahl- oder Informationsverschulden.

16. Stornierung/Kündigung und Terminverschiebung durch den Auftraggeber

Bei Umzugs-/Frachtverträgen kann der Auftraggeber den Vertrag nach § 415 HGB grundsätzlich jederzeit kündigen. In diesem Fall stehen Feinmacher die gesetzlichen Ansprüche nach § 415 Abs. 2 HGB zu. Feinmacher kann danach insbesondere entweder die vereinbarte Fracht und ersatzfähige Aufwendungen unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs oder die gesetzliche Fautfracht von einem Drittel der vereinbarten Fracht verlangen, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Bereits im Auftrag des Kunden verbindlich bestellte und nicht mehr stornierbare Drittleistungen (z. B. behördliche Gebühren, externes Halteverbot, Möbellift, Spezialfahrzeug, Hotel oder Subunternehmer) werden im Rahmen der gesetzlichen Regelungen berücksichtigt und nachgewiesen.

Eine vom Auftraggeber gewünschte Terminverlegung gilt nicht automatisch als kostenlose Vertragsänderung. Feinmacher prüft die Verfügbarkeit. Ist der Ersatztermin möglich, werden nachweislich entstehende Mehrkosten mitgeteilt. Ist er nicht möglich, richten sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Kündigungs-/Leistungsstörungsregeln.

Bei einem für einen spezifischen Termin oder Zeitraum geschlossenen Vertrag über die Beförderung von Waren besteht bei Fernabsatz-/Außergeschäftsraumverträgen grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB. Für separat gebuchte Leistungen, die nicht unter diese Ausnahme fallen, gelten die gesetzlichen Widerrufsregeln.

Stornierungen eines Auftrags müssen schriftlich erfolgen, um Klarheit und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Die Stornierung kann per E-Mail an [Kontakt-E-Mail-Adresse] oder postalisch an [Unternehmensadresse] erfolgen. Die schriftliche Stornierung sollte folgende Angaben enthalten:

Auftragsnummer:

Bitte geben Sie die eindeutige Auftragsnummer an, um eine schnelle Identifikation zu ermöglichen.

Kontaktinformationen:

Vollständiger Name und Kontaktdaten des/der Auftraggebers/in für eventuelle Rückfragen.

Stornierungsgrund:

Eine kurze Erläuterung des Grundes für die Stornierung erleichtert die Bearbeitung und ermöglicht dem Unternehmen, etwaige Verbesserungen vorzunehmen.

Datum der Stornierung:

Das genaue Datum der Stornierung sollte angegeben werden, um die Einhaltung eventueller Fristen zu überprüfen.

Die schriftliche Stornierung muss innerhalb der festgelegten Frist erfolgen, um die kostenfreie Stornierung gemäß den in Abschnitt 2 dieser AGBs genannten Bedingungen zu ermöglichen. Stornierungen, die nicht schriftlich eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden. Nach Erhalt der schriftlichen Stornierung wird das Unternehmen die Stornierung prüfen und den/die Auftraggeber:in entsprechend benachrichtigen.

17. Leistungsstörungen, höhere Gewalt und Sicherheitsgründe

Feinmacher darf Arbeiten unterbrechen, verschieben oder einzelne Handlungen verweigern, wenn ihre Durchführung gegen Gesetze oder behördliche Anordnungen verstoßen würde oder eine konkrete, nicht nur unerhebliche Gefahr für Personen, Sachen oder Fahrzeuge besteht. Dazu können insbesondere extreme Wetterlagen, nicht tragfähige Zugänge, Eis/Glätte, Sturm, Feuer, behördliche Sperrungen oder sonstige objektive Sicherheitsrisiken gehören.

Bei Ereignissen, die Feinmacher auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte, richten sich Haftung und Vergütungsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 419, 420, 426 HGB, soweit anwendbar. Ein pauschaler Haftungsausschluss für „Wetter“ oder „Unfälle“ wird nicht vereinbart.

Fällt Personal kurzfristig aus, bemüht sich Feinmacher im zumutbaren Umfang um Ersatz. Ein interner Organisationsmangel entlastet Feinmacher nicht automatisch; nur objektiv nicht beherrschbare Umstände werden nach den gesetzlichen Regeln behandelt.

18. Preise, Fremdkosten, Umsatzsteuer und Zahlung

Alle Preise ergeben sich aus Angebot/Auftragsbestätigung. Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer ausgewiesen. Die steuerliche Behandlung hängt nicht von der Zahlungsart (bar oder Überweisung) ab.

Zusatzleistungen, Mehrstunden, zusätzliche Fahrten, Material und Fremdkosten werden nach der vereinbarten Preisregel bzw. mangels ausdrücklicher Vereinbarung angemessen abgerechnet. Fremdkosten werden transparent ausgewiesen, soweit sie nicht in einem Festpreis enthalten sind.

Soweit vereinbart, ist bei Überweisung sieben Tage vor dem Ausführungstermin eine Anzahlung von 50 % und der Restbetrag sofort nach Leistung/Rechnungszugang fällig. Bei Barzahlung kann die vereinbarte Vergütung unmittelbar nach Leistung fällig sein. Abweichende Zahlungspläne in der Auftragsbestätigung gehen vor.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Rechte. Feinmacher kann bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit vor Leistungsbeginn angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen, soweit dies im Einzelfall rechtlich zulässig und zumutbar ist.

19. Pfandrecht und Zurückbehaltungsrechte

Feinmacher stehen die gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte zu. Für Frachtforderungen gilt insbesondere § 440 HGB. Die Ausübung erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Ein pauschales Recht, bereits vollständig erbrachte Dienstleistungen „zurückzuhalten“, wird nicht vereinbart. Offene Zahlungsansprüche werden mit den gesetzlich vorgesehenen Sicherungs- und Durchsetzungsinstrumenten geltend gemacht.

Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die erbrachte Leistung bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten. Dieses Zurückhaltungsrecht erstreckt sich auf sämtliche Leistungen, die im Rahmen des Auftrags erbracht wurden. Die Zurückhaltung erfolgt bis zur Begleichung aller ausstehenden Zahlungen. Nach vollständiger Zahlung wird dem/der Auftraggeber:in der volle Zugang zu den erbrachten Dienstleistungen gewährt.

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen oder zu verweigern. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, soweit dieses nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

20. Haftung für Umzugsgut

Feinmacher haftet für Verlust oder Beschädigung des Umzugsguts in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 425 ff., 451 ff. HGB.

Bei Umzugsgut ist die Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung nach § 451e HGB auf 620 EUR je Kubikmeter Laderaum begrenzt, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird. Eine zusätzliche pauschale Höchstgrenze je Auftrag wird nicht vereinbart.

Bei Überschreitung der Lieferfrist gilt der gesetzliche Haftungshöchstbetrag, insbesondere § 431 Abs. 3 HGB (dreifacher Betrag der Fracht), soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Bei Verlust ist grundsätzlich der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme maßgeblich; bei Beschädigung die gesetzlich bestimmte Wertdifferenz. Maßgeblich sind §§ 429 ff. HGB. Neuwert wird nicht allein deshalb geschuldet, weil eine Neuanschaffung erfolgt.

Die gesetzlichen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen entfallen unter den Voraussetzungen des § 435 HGB, insbesondere bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Schnelle Schadenmeldung:

Wir empfehlen dringend, Schäden unverzüglich zu melden. Sobald Ihr Umzugsgut in der neuen Wohnung steht, überprüfen Sie bitte Ihre Möbel und Einrichtungsgegenstände auf Schäden. Stellen Sie sicher, dass alles vollständig und unversehrt ist. Wir empfehlen Ihnen, Fotos von den Schäden anzufertigen. Offensichtliche Schäden sind dem Umzugsunternehmen spätestens am Tag nach der Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Nicht erkennbare Schäden müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich gemeldet werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen nicht.

Für Schäden an Umzugsgut, das vom Kunden selbst verpackt wurde, übernimmt das Umzugsunternehmen keine Haftung, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Umzugsunternehmens verursacht.

Unwirksamkeit von Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

21. Besondere Haftungsausschlussgründe

Es gelten die besonderen gesetzlichen Haftungsausschlussgründe des § 451d HGB, insbesondere soweit ein Schaden zurückzuführen ist auf: Beförderung bestimmter Wertgegenstände; ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber; Behandeln, Verladen oder Entladen durch den Auftraggeber; Beförderung nicht von Feinmacher verpackter Güter in Behältern; ungeeignete Raumverhältnisse nach vorherigem Gefahrenhinweis und Bestehen auf Durchführung; Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen; sowie die weiteren gesetzlichen Fälle.

Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften eine Vermutung für die Schadensursache eingreift, gelten die gesetzlichen Beweisregeln. Diese AGB verschärfen die Beweislast des Verbrauchers nicht über das gesetzlich Zulässige hinaus.

Ein Mitverursachungsbeitrag des Auftraggebers oder Empfängers wird nach § 425 Abs. 2 HGB bzw. § 254 BGB berücksichtigt.

Haftungsausschluss bei empfindlichen oder frisch verlegten Bodenbelägen und Wänden

Ein Umzug erfordert den Transport sperriger und schwerer Möbelstücke durch verschiedene Wohnbereiche.
Selbst bei fachgerechter Durchführung durch geschultes Personal ist eine vollständige Vermeidung von Gebrauchsspuren nicht realistisch.

Die Firma Feinmacher Umzüge Aachen weist ausdrücklich darauf hin, dass:

  • Frisch versiegelte, empfindliche oder ungeschützte Böden besonders anfällig für Druckspuren, Kratzer, Reibungen oder Abdrücke sein können.
  • Dies ebenso für frisch gestrichene Wände, Tapeten oder Ecken gilt, die mit großen Möbelstücken nicht immer ohne Kontakt passiert werden können.

Haftungsregelung und rechtliche Hinweise

  • 1Schäden an Boden oder Wand werden nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzgemäß § 280, § 276 BGB ersetzt.
    §2 Ein Mitverschulden des Kunden (§ 254 BGB) liegt vor, wenn keine ausreichenden Schutzmaßnahmen beauftragt oder zur Verfügung gestellt wurden.
    §3 Die AGB der Firma Feinmacher Umzüge Aachen – öffentlich einsehbar unter https://feinmacher-umzuege.de/agb – sind Bestandteil dieses Vertrages.
    §4 Normale Transportspuren bei einem Umzug, insbesondere bei nicht geschützten Flächen, stellen keinen Schaden im haftungsrechtlichen Sinne dar.

22. Schäden an sonstigen Rechtsgütern / Nebenleistungen

Für Schäden, die nicht als Verlust oder Beschädigung des Umzugsguts oder Lieferfristüberschreitung dem zwingenden Umzugsfrachtrecht unterliegen, haftet Feinmacher nach den gesetzlichen Vorschriften.

Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wird die Haftung nicht ausgeschlossen oder unzulässig beschränkt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten kann die Haftung soweit gesetzlich zulässig auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt sein.

Besondere gesetzliche Haftungshöchstbeträge des Transportrechts bleiben unberührt. Für separat vereinbarte Montage-, Verpackungs-, Halteverbots- oder sonstige Nebenleistungen ist jeweils zu prüfen, ob Transportrecht oder allgemeines Vertragsrecht anwendbar ist.

23. Schadenanzeige, Besichtigung und Schadenminderung

Für Umzugsgut gelten die gesetzlichen Schadenanzeigefristen nach § 451f HGB: äußerlich erkennbare Schäden müssen spätestens am Tag nach Ablieferung angezeigt werden; äußerlich nicht erkennbare Schäden innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung. Anzeigen nach Ablieferung sind nach § 438 Abs. 4 HGB in Textform zu erstatten. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen.

Bei Verbrauchern kann sich Feinmacher auf diese Rechtsfolgen nur berufen, wenn der Empfänger spätestens bei Ablieferung ordnungsgemäß über Form, Frist und Rechtsfolgen unterrichtet wurde (§ 451g HGB). Anlage 2 ist hierfür als Übergabehinweis vorgesehen.

Zur zügigen Prüfung soll die Schadenanzeige – soweit möglich und zumutbar – Auftragsnummer, betroffenen Gegenstand, konkrete Schadensstelle, Zeitpunkt der Feststellung und Fotos enthalten. Die Wirksamkeit einer fristgerechten gesetzlichen Schadenanzeige wird nicht von darüber hinausgehenden Unterlagen abhängig gemacht.

Vor einer nicht dringlichen Reparatur, Entsorgung oder Veränderung des beschädigten Gegenstands soll Feinmacher eine angemessene Möglichkeit zur Besichtigung und Prüfung erhalten. Notwendige Sofortmaßnahmen zur Schadenminderung bleiben zulässig. Beide Parteien sind verpflichtet, vermeidbare Schadensvergrößerungen zu verhindern.

Schriftliche Meldung gemäß § 451f HGB:

Um Ihre Haftungsansprüche gemäß § 451f HGB zu wahren, bitten wir darum, sämtliche Schäden schriftlich an unser Umzugsunternehmen zu melden. Die Meldung sollte detaillierte Bilder und eine umfassende Dokumentation enthalten. Dabei ist es essenziell, Bilder der betroffenen Möbel sowie des Treppenhauses vor und nach dem Transport beizufügen.

Meldung von offenen Schäden:

Offensichtliche Schäden an nicht verpacktem Umzugsgut müssen entweder am Tag des Umzugs oder spätestens am Tag danach gemeldet werden.

Meldung von verdeckten Schäden:

Schäden, die erst später bemerkt werden, müssen uns innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Umzugsguts gemeldet werden.

Recht zur Nacherfüllung

„Der Kunde ist verpflichtet, dem Umzugsunternehmen eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er weitere Ansprüche geltend macht. Das Umzugsunternehmen hat das Recht, Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen.

Hinweis auf Transportversicherung

„Das Umzugsunternehmen weist darauf hin, dass der Kunde die Möglichkeit hat, eine zusätzliche Transportversicherung abzuschließen, die über die gesetzliche Haftung hinausgeht. Im Falle berechtigter Mängelrügen steht dem Auftragnehmer das Recht auf zweimalige Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu. Erst nach erfolgloser Nachbesserung kann der Kunde Ersatz verlangen. Die Einschaltung Dritter ohne vorherige Fristsetzung ist unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet, vor Auftragserteilung besondere oder empfindliche Gegenstände (z. B. Antiquitäten, Glasmöbel, Designermöbel, technische Geräte mit einem Einzelwert über 500 €) schriftlich zu deklarieren. Unterbleibt dies, haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  1. Transportsicherungen/Hinweispflicht des Absenders

13.1. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.
13.2. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Umzugsunternehmen nicht verpflichtet.

13.3. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Umzugsunternehmen rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.

13.4. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kunden, die bei einem Umzug beim Tragen oder Helfen unterstützen möchten, dies aus freiem Willen und in freundlicher Absicht tun. Obwohl wir die Bereitschaft unserer Kunden, aktiv am Umzugsprozess teilzunehmen, schätzen, raten wir dennoch davon ab. Im Falle von Schäden während des Umzugs können wir nicht uneingeschränkt dafür haften. Daher übernehmen wir keine Verantwortung für eventuelle Schäden an Gegenständen, bei deren Transport Kunden aktiv mitgeholfen haben. Die Ansprüche für diese geholfenen Gegenstände entfallen, da unsere Haftung nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Unsere Erfahrung zeigt, dass bei einer gemeinsamen Mitarbeit am Umzugsgeschehen die Zuordnung von Verantwortlichkeiten im Schadensfall erschwert wird. Aus diesem Grund empfehlen wir dringend, ausschließlich unserem geschulten und versicherten Fachpersonal die Durchführung des Umzugs zu überlassen, um eine reibungslose und abgesicherte Abwicklung zu gewährleisten.

13.5. Die Einhaltung dieser Richtlinien ermöglicht es uns, Ihre Schadenmeldung effizient und gerecht zu bearbeiten. Wir sind bestrebt, den Umzug so reibungslos wie möglich zu gestalten und eine klare Kommunikation in Bezug auf Schadensfälle zu gewährleisten. Bei Fragen oder Unklarheiten zu diesem Prozess stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Zielsetzung ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, die Ihre individuellen Bedürfnisse und die Vorgaben unserer AGBs berücksichtigt.

  1. Schäden und Wertgegenstände: Sicherung Ihrer wertvollen Güter

Bei Feinmacher Umzüge liegt uns die Sicherheit Ihrer wertvollen Gegenstände am Herzen. Daher informieren wir Sie umfassend über unsere Schadenregulierungspolitik und den Umgang mit Wertgegenständen.

14.1 Ausschluss bestimmter Schäden

Innerhalb unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) möchten wir darauf hinweisen, dass bestimmte Schäden ausgeschlossen sind. Dazu gehören Schäden, die durch äußere Einflüsse wie starken Schneefall, Regen oder andere Naturereignisse sowie durch Unfälle verursacht werden. Weiterhin werden keine Entschädigungen für besonders wertvolle oder fragile Gegenstände geleistet, darunter fallen:

Pflanzen

Tiere

Alte Holzmöbel mit starker Abnutzung

Wertgegenstände wie Münzen, Schmuck, Edelmetalle und Bargeld

Hochpreisige Elektrogeräte

14.2 Empfehlungen zur Sicherheit Ihrer Wertgegenstände

Aus Gründen der Sicherheit und des Werterhalts Ihrer wertvollen Güter empfehlen wir Ihnen dringend, teure Wertgegenstände wie Münzen, Schmuck oder hochpreisige Elektrogeräte nicht durch unser Umzugsunternehmen transportieren zu lassen. Stattdessen raten wir dazu, sich persönlich um den Transport solcher Gegenstände zu kümmern.

14.3 Zusätzliche Versicherungsoptionen

Für den Transport gesonderter Möbelstücke oder besonders wertvoller Gegenstände bieten wir Ihnen die Möglichkeit, diese zusätzlich gegen einen Aufpreis zu versichern. Dadurch können Sie eine zusätzliche Sicherheit für Ihre wertvollen Besitztümer gewährleisten.

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass Sie uns explizit auf diese Zusatzversicherungsmöglichkeiten ansprechen müssen. Sollten Sie diese nicht erwähnen, gilt der Umzug als normaler Umzug ohne zusätzliche Versicherung. Im Falle von Schäden an nicht versicherten Gegenständen besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Diese transparente Informationspolitik soll Ihnen dabei helfen, fundierte Entscheidungen in Bezug auf den Transport Ihrer wertvollen Güter zu treffen. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihnen bei Fragen rund um Ihre Umzüge behilflich zu sein und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu gewährleisten.

  1. Haftung bei Eigenverpackung der Kund:innen

24. Verjährung

Für Ansprüche aus Beförderungen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, insbesondere § 439 HGB. Danach beträgt die Verjährung grundsätzlich ein Jahr; bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz nach § 435 HGB gleichstehenden Verschulden drei Jahre. Gesetzliche Hemmungs- und Neubeginnstatbestände bleiben unberührt.

Für Ansprüche aus Leistungen, die nicht dem Frachtrecht unterliegen, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

25. Lagerung

Lagerleistungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Für Lagerverträge gelten vorrangig die §§ 467 ff. HGB und die individuelle Lagervereinbarung.

Der Einlagerer muss gefährliche, verderbliche, riechende, selbstentzündliche, giftige, ätzende oder sonst für Lager, Personen oder andere Güter riskante Gegenstände vor Einlagerung mitteilen. Feinmacher kann ungeeignete Güter ablehnen.

Bei Fremdlagerung wird der eingesetzte Lagerhalter im Rahmen der gesetzlichen Pflichten benannt. Inventarlisten, Zugangsrechte, Kündigung, Vergütung und Versicherung richten sich nach der jeweiligen Lagervereinbarung.

26. Auslands- und grenzüberschreitende Aufträge

Bei grenzüberschreitenden Umzügen und Transporten können zwingende internationale oder ausländische Vorschriften, Genehmigungs-, Zoll-, Entsende-, Maut-, Kabotage- oder Verkehrsregelungen Anwendung finden. Diese gehen entgegenstehenden AGB-Regelungen vor.

Der Auftraggeber stellt die für seine Person und sein Umzugsgut erforderlichen Dokumente und Informationen rechtzeitig bereit. Bei Verbraucherumzügen erfüllt Feinmacher die gesetzlichen Unterrichtungspflichten zu Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften nach § 451b HGB, ohne die Richtigkeit vom Auftraggeber bereitgestellter Unterlagen garantieren zu müssen.

Zusätzliche behördliche Gebühren, Maut, Fähren, Umweltzonen, externe Genehmigungen oder zwingende lokale Dienstleister werden nach der Auftragsbestätigung bzw. als erforderliche Fremdkosten abgerechnet.

27. Datenschutz und Dokumentation

Personenbezogene Daten werden zur Vertragsanbahnung, Durchführung, Abrechnung, Rechtsverteidigung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung von Feinmacher; Datenschutzbestimmungen werden nicht unnötig in diese AGB dupliziert.

Zur Auftrags- und Schadendokumentation dürfen im erforderlichen Umfang Fotos von Umzugsgut, Zugangswegen, Böden, Wänden, Halteverbotszonen und Schadenstellen erstellt werden. Personen und private Inhalte sollen dabei soweit möglich vermieden werden. Die Verarbeitung richtet sich nach den gesetzlichen Datenschutzvorschriften und der Datenschutzerklärung.

Diese Datenschutzerklärung klärt Sie über die Art, den Umfang und Zweck der Verarbeitung vonpersonenbezogenen Daten (nachfolgend kurz „Daten“) im Rahmen der Erbringung unserer Leistungen sowie innerhalb unseres Onlineangebotes und der mit ihm verbundenen Webseiten, Funktionen und Inhalte sowie externen Onlinepräsenzen, wie z.B. unser Social Media Profile auf (nachfolgend gemeinsam bezeichnet als „Onlineangebot“). Im Hinblick auf die verwendeten Begrifflichkeiten, wie z.B. „Verarbeitung“ oder „Verantwortlicher“ verweisen wir auf die Definitionen im Art. 4 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Verantwortlicher

Akomeah & Onasaka
Feinmacher Umzüge
Eckenbergerstraße 14
52066 Aachen
Feinmacher.umzuege@gmail.com

Arten der verarbeiteten Daten

– Bestandsdaten (z.B., Personen-Stammdaten, Namen oder Adressen).
– Kontaktdaten (z.B., E-Mail, Telefonnummern).
– Inhaltsdaten (z.B., Texteingaben, Fotografien, Videos).
– Nutzungsdaten (z.B., besuchte Webseiten, Interesse an Inhalten, Zugriffszeiten).
– Meta-/Kommunikationsdaten (z.B., Geräte-Informationen, IP-Adressen).

Kategorien betroffener Personen

Besucher und Nutzer des Onlineangebotes (Nachfolgend bezeichnen wir die betroffenen Personen zusammenfassend auch als „Nutzer“).

Zweck der Verarbeitung

– Zurverfügungstellung des Onlineangebotes, seiner Funktionen und Inhalte.
– Beantwortung von Kontaktanfragen und Kommunikation mit Nutzern.
– Sicherheitsmaßnahmen.
– Reichweitenmessung/Marketing

Verwendete Begrifflichkeiten

„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

„Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.

Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

28. Verbraucherstreitbeilegung

Feinmacher ist – soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet und derzeit nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Gesetzliche Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bleiben unberührt.

Der frühere Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform wird nicht verwendet, da die ODR-Plattform aufgrund der Verordnung (EU) 2024/3228 eingestellt wurde.

29. Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Regelung

Es gilt deutsches Recht, soweit dem keine zwingenden Schutzvorschriften des Staates entgegenstehen, in dem ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder zwingendes internationales Transportrecht anwendbar ist.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Aachen Gerichtsstand. Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstände.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen AGB-Klausel tritt nicht automatisch eine vom Verwender bestimmte wirtschaftlich ähnliche Regelung, sondern die gesetzliche Regelung.

Besonders hervorgehobene Haftungsinformation für Verbraucher

BITTE VOR VERTRAGSSCHLUSS BESONDERS HERVORGEHOBEN AUSHÄNDIGEN

Diese Anlage dient der Unterrichtung nach § 451g HGB. Sie sollte zusammen mit Angebot/Auftragsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger übermittelt werden.

  1. Haftungshöchstbetrag: Bei Verlust oder Beschädigung des Umzugsguts ist die Haftung nach § 451e HGB auf 620 EUR je Kubikmeter Laderaum begrenzt, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird.
  2. Besondere Haftungsausschlussgründe: Feinmacher kann nach § 451d HGB insbesondere von der Haftung befreit sein, soweit ein Schaden auf bestimmte Wertgegenstände, ungenügende Verpackung/Kennzeichnung durch den Absender, Kundenbehandlung/-verladung, nicht vom Frachtführer verpackte Güter in Behältern, ungeeignete Raumverhältnisse nach vorherigem Gefahrenhinweis, Pflanzen/Tiere oder weitere gesetzliche besondere Gefahren zurückzuführen ist.
  3. Lieferfrist: Bei Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung nach § 431 Abs. 3 HGB grundsätzlich auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
  4. Wegfall von Haftungsbegrenzungen: Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten insbesondere nicht bei den Voraussetzungen des § 435 HGB (Vorsatz bzw. leichtfertiges Verhalten in dem Bewusstsein wahrscheinlichen Schadenseintritts).
  5. Höhere Haftung / Versicherung: Der Auftraggeber kann vor Vertragsschluss nach einer weitergehenden Haftungsvereinbarung oder einer zusätzlichen Transportversicherung fragen. Eine höhere Haftung besteht nicht automatisch, sondern nur bei wirksamer Vereinbarung bzw. entsprechendem Versicherungsschutz.
  6. Schadenanzeige: Äußerlich erkennbare Schäden am Umzugsgut müssen spätestens am Tag nach Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Schäden innerhalb von 14 Tagen angezeigt werden (§ 451f HGB). Nach Ablieferung ist die Anzeige in Textform zu erstatten (§ 438 Abs. 4 HGB).

Bestätigung des Erhalts (optional zur Dokumentation)

Name Auftraggeber: ______________________________________________

Auftragsnummer: _________________________________________________

Datum: ______________________   Unterschrift: ______________________

 

Schadenhinweis bei Ablieferung

 

Dieser Hinweis dient der Unterrichtung über Form, Frist und Rechtsfolgen der Schadenanzeige nach § 451g HGB.

Bitte prüfen Sie das Umzugsgut nach Ablieferung möglichst zeitnah. Für Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung gelten insbesondere folgende gesetzliche Fristen:

  • Äußerlich erkennbare Schäden: Anzeige spätestens am Tag nach der Ablieferung.
  • Äußerlich nicht erkennbare Schäden: Anzeige innerhalb von 7 Tagen nach der Ablieferung.
  • Eine Anzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
  • Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.
  • Werden die gesetzlichen Fristen nicht eingehalten, können Ansprüche nach § 451f HGB erlöschen.

Für eine schnelle Prüfung senden Sie bitte – soweit vorhanden – Auftragsnummer, Fotos, Bezeichnung des Gegenstands, Schadensstelle und Zeitpunkt der Feststellung. Diese Zusatzangaben ersetzen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen und verschärfen diese nicht.

Schadenmeldung an: feinmacher.umzuege@gmail.com

Empfang bestätigt am: ____________________   Name: ______________________________

Unterschrift: __________________________________________________________________

Fristen und Meldepflicht für Schäden

Damit die Meldung von Schäden effizient und gerecht abgewickelt werden kann, beachten Sie bitte die folgenden Schritte und Fristen:

Wertersatz durch Transportversicherung:

Unsere Transportversicherung erstattet den Wert des betroffenen Gegenstandes zum Zeitpunkt des Schadenseintritts, basierend auf seinem in der Regel gebrauchten Zustand, und nicht den Neuwert.

Beachtung der Fristen:

Bitte beachten Sie die festgelegten Fristen für Schadenmeldungen. Schäden, die nicht innerhalb dieser Fristen gemeldet werden, können nicht mehr berücksichtigt werden, und Haftungsansprüche verfallen.

Haftungsbegrenzung gemäß § 451e HGB

Die Haftung des Umzugsunternehmens für Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes ist gemäß § 451e HGB auf einen Betrag von 620 € je Kubikmeter Laderaum beschränkt, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung auf das Dreifache des Frachtentgelts begrenzt.

Für Schäden an vom Kunden selbst verpacktem Umzugsgut trägt der Kunde die Beweislast, dass der Schaden durch unsachgemäßen Transport und nicht durch fehlerhafte Verpackung entstanden ist.

Schnelle Schadenmeldung:

Wir empfehlen dringend, Schäden unverzüglich zu melden. Sobald Ihr Umzugsgut in der neuen Wohnung steht, überprüfen Sie bitte Ihre Möbel und Einrichtungsgegenstände auf Schäden. Stellen Sie sicher, dass alles vollständig und unversehrt ist. Wir empfehlen Ihnen, Fotos von den Schäden anzufertigen. Offensichtliche Schäden sind dem Umzugsunternehmen spätestens am Tag nach der Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Nicht erkennbare Schäden müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich gemeldet werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen nicht.

Für Schäden an Umzugsgut, das vom Kunden selbst verpackt wurde, übernimmt das Umzugsunternehmen keine Haftung, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Umzugsunternehmens verursacht.

Schriftliche Meldung gemäß § 451f HGB:

Um Ihre Haftungsansprüche gemäß § 451f HGB zu wahren, bitten wir darum, sämtliche Schäden schriftlich an unser Umzugsunternehmen zu melden. Die Meldung sollte detaillierte Bilder und eine umfassende Dokumentation enthalten. Dabei ist es essenziell, Bilder der betroffenen Möbel sowie des Treppenhauses vor und nach dem Transport beizufügen.

Meldung von offenen Schäden:

Offensichtliche Schäden an nicht verpacktem Umzugsgut müssen entweder am Tag des Umzugs oder spätestens am Tag danach gemeldet werden.

Meldung von verdeckten Schäden:

Schäden, die erst später bemerkt werden, müssen uns innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Umzugsguts gemeldet werden.

Recht zur Nacherfüllung

„Der Kunde ist verpflichtet, dem Umzugsunternehmen eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er weitere Ansprüche geltend macht. Das Umzugsunternehmen hat das Recht, Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen.

Hinweis auf Transportversicherung

„Das Umzugsunternehmen weist darauf hin, dass der Kunde die Möglichkeit hat, eine zusätzliche Transportversicherung abzuschließen, die über die gesetzliche Haftung hinausgeht. Im Falle berechtigter Mängelrügen steht dem Auftragnehmer das Recht auf zweimalige Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu. Erst nach erfolgloser Nachbesserung kann der Kunde Ersatz verlangen. Die Einschaltung Dritter ohne vorherige Fristsetzung ist unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet, vor Auftragserteilung besondere oder empfindliche Gegenstände (z. B. Antiquitäten, Glasmöbel, Designermöbel, technische Geräte mit einem Einzelwert über 500 €) schriftlich zu deklarieren. Unterbleibt dies, haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Transportsicherungen/Hinweispflicht des Absenders

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.
Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Umzugsunternehmen nicht verpflichtet.

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Umzugsunternehmen rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kunden, die bei einem Umzug beim Tragen oder Helfen unterstützen möchten, dies aus freiem Willen und in freundlicher Absicht tun. Obwohl wir die Bereitschaft unserer Kunden, aktiv am Umzugsprozess teilzunehmen, schätzen, raten wir dennoch davon ab. Im Falle von Schäden während des Umzugs können wir nicht uneingeschränkt dafür haften. Daher übernehmen wir keine Verantwortung für eventuelle Schäden an Gegenständen, bei deren Transport Kunden aktiv mitgeholfen haben. Die Ansprüche für diese geholfenen Gegenstände entfallen, da unsere Haftung nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Unsere Erfahrung zeigt, dass bei einer gemeinsamen Mitarbeit am Umzugsgeschehen die Zuordnung von Verantwortlichkeiten im Schadensfall erschwert wird. Aus diesem Grund empfehlen wir dringend, ausschließlich unserem geschulten und versicherten Fachpersonal die Durchführung des Umzugs zu überlassen, um eine reibungslose und abgesicherte Abwicklung zu gewährleisten.

Die Einhaltung dieser Richtlinien ermöglicht es uns, Ihre Schadenmeldung effizient und gerecht zu bearbeiten. Wir sind bestrebt, den Umzug so reibungslos wie möglich zu gestalten und eine klare Kommunikation in Bezug auf Schadensfälle zu gewährleisten. Bei Fragen oder Unklarheiten zu diesem Prozess stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Zielsetzung ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, die Ihre individuellen Bedürfnisse und die Vorgaben unserer AGBs berücksichtigt.

 

Auftrags-/Übergabecheck für sensible Flächen und besondere Risiken

Diese Anlage ist eine praktische Dokumentationshilfe. Sie ersetzt keine Individualvereinbarung und keine gesetzliche Schadenanzeige.

Prüfpunkt Status Notiz
Frisch verlegte/versiegelte Böden vorhanden? Ja / Nein Bereich / Material: __________________________________________
Empfindliche Wände/Tapeten/Ecken? Ja / Nein Bereich: _____________________________________________________
Vorschäden fotografisch dokumentiert? Ja / Nein Datei/Vermerk: _______________________________________________
Besondere Schutzmaßnahmen vereinbart? Ja / Nein Art: _________________________________________________________
Treppen-/Türpassage kritisch? Ja / Nein Gegenstand/Bereich: __________________________________________
Möbellift erforderlich/empfohlen? Ja / Nein Vereinbarung: ________________________________________________
Schwere Gegenstände > übliches Möbelgewicht? Ja / Nein Welche: ______________________________________________________
Halteverbotszone erforderlich? Ja / Nein Wer organisiert: Feinmacher / Auftraggeber
Aufzug nutzbar/freigegeben? Ja / Nein Besonderheiten: ______________________________________________
Kundenmithilfe geplant? Ja / Nein Personen/Tätigkeiten: _________________________________________

Datum: __________________   Auftraggeber: ______________________________

Einsatzleitung Feinmacher: __________________   Unterschriften: __________________

Widerspruchsrecht

Sie können der künftigen Verarbeitung der Sie betreffenden Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen.

Cookies und Widerspruchsrecht bei Direktwerbung

Als „Cookies“ werden kleine Dateien bezeichnet, die auf Rechnern der Nutzer gespeichert werden. Innerhalb der Cookies können unterschiedliche Angaben gespeichert werden. Ein Cookie dient primär dazu, die Angaben zu einem Nutzer (bzw. dem Gerät auf dem das Cookie gespeichert ist) während oder auch nach seinem Besuch innerhalb eines Onlineangebotes zu speichern. Als temporäre Cookies, bzw. „Session-Cookies“ oder „transiente Cookies“, werden Cookies bezeichnet, die gelöscht werden, nachdem ein Nutzer ein Onlineangebot verlässt und seinen Browser schließt. In einem solchen Cookie kann z.B. der Inhalt eines Warenkorbs in einem Onlineshop oder ein Login-Status gespeichert werden. Als „permanent“ oder „persistent“ werden Cookies bezeichnet, die auch nach dem Schließen des Browsers gespeichert bleiben. So kann z.B. der Login-Status gespeichert werden, wenn die Nutzer diese nach mehreren Tagen aufsuchen. Ebenso können in einem solchen Cookie die Interessen der Nutzer gespeichert werden, die für Reichweitenmessung oder Marketingzwecke verwendet werden. Als „Third-Party-Cookie“ werden Cookies bezeichnet, die von anderen Anbietern als dem Verantwortlichen, der das Onlineangebot betreibt, angeboten werden (andernfalls, wenn es nur dessen Cookies sind spricht man von „First-Party Cookies“).

Wir können temporäre und permanente Cookies einsetzen und klären hierüber im Rahmen unserer Datenschutzerklärung auf.

Falls die Nutzer nicht möchten, dass Cookies auf ihrem Rechner gespeichert werden, werden sie gebeten die entsprechende Option in den Systemeinstellungen ihres Browsers zu deaktivieren. Gespeicherte Cookies können in den Systemeinstellungen des Browsers gelöscht werden. Der Ausschluss von Cookies kann zu Funktionseinschränkungen dieses Onlineangebotes führen.

Ein genereller Widerspruch gegen den Einsatz der zu Zwecken des Onlinemarketing eingesetzten Cookies kann bei einer Vielzahl der Dienste, vor allem im Fall des Trackings, über die US-amerikanische Seite http://www.aboutads.info/choices/ oder die EU-Seite http://www.youronlinechoices.com/ erklärt werden. Des Weiteren kann die Speicherung von Cookies mittels deren Abschaltung in den Einstellungen des Browsers erreicht werden. Bitte beachten Sie, dass dann gegebenenfalls nicht alle Funktionen dieses Onlineangebotes genutzt werden können.

Löschung von Daten

Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Änderungen und Aktualisierungen der Datenschutzerklärung

Wir bitten Sie sich regelmäßig über den Inhalt unserer Datenschutzerklärung zu informieren. Wir passen die Datenschutzerklärung an, sobald die Änderungen der von uns durchgeführten Datenverarbeitungen dies erforderlich machen. Wir informieren Sie, sobald durch die Änderungen eine Mitwirkungshandlung Ihrerseits (z.B. Einwilligung) oder eine sonstige individuelle Benachrichtigung erforderlich wird.

Google Analytics

Wir setzen auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (d.h. Interesse an der Analyse, Optimierung und wirtschaftlichem Betrieb unseres Onlineangebotes im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO) Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google LLC („Google“) ein. Google verwendet Cookies. Die durch das Cookie erzeugten Informationen über Benutzung des Onlineangebotes durch die Nutzer werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert.

Google ist unter dem Privacy-Shield-Abkommen zertifiziert und bietet hierdurch eine Garantie, das europäische Datenschutzrecht einzuhalten (https://www.privacyshield.gov/participant?id=a2zt000000001L5AAI&status=Active).

Google wird diese Informationen in unserem Auftrag benutzen, um die Nutzung unseres Onlineangebotes durch die Nutzer auszuwerten, um Reports über die Aktivitäten innerhalb dieses Onlineangebotes zusammenzustellen und um weitere, mit der Nutzung dieses Onlineangebotes und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen, uns gegenüber zu erbringen. Dabei können aus den verarbeiteten Daten pseudonyme Nutzungsprofile der Nutzer erstellt werden.

Wir setzen Google Analytics nur mit aktivierter IP-Anonymisierung ein. Das bedeutet, die IP-Adresse der Nutzer wird von Google innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gekürzt. Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt.

Die von dem Browser des Nutzers übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt. Die Nutzer können die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung ihrer Browser-Software verhindern; die Nutzer können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf ihre Nutzung des Onlineangebotes bezogenen Daten an Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem sie das unter folgendem Link verfügbare Browser-Plugin herunterladen und installieren: http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de.

Weitere Informationen zur Datennutzung durch Google, Einstellungs- und Widerspruchsmöglichkeiten, erfahren Sie in der Datenschutzerklärung von Google (https://policies.google.com/technologies/ads) sowie in den Einstellungen für die Darstellung von Werbeeinblendungen durch Google (https://adssettings.google.com/authenticated).

Die personenbezogenen Daten der Nutzer werden nach 14 Monaten gelöscht oder anonymisiert.

Google AdWords und Conversion-Messung

Wir nutzen auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (d.h. Interesse an der Analyse, Optimierung und wirtschaftlichem Betrieb unseres Onlineangebotes im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO) die Dienste der Google LLC, 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA, („Google“).

Google ist unter dem Privacy-Shield-Abkommen zertifiziert und bietet hierdurch eine Garantie, das europäische Datenschutzrecht einzuhalten (https://www.privacyshield.gov/participant?id=a2zt000000001L5AAI&status=Active).

Wir nutzen das Onlinemarketingverfahren Google „AdWords“, um Anzeigen im Google-Werbe-Netzwerk zu platzieren (z.B., in Suchergebnissen, in Videos, auf Webseiten, etc.), damit sie Nutzern angezeigt werden, die ein mutmaßliches Interesse an den Anzeigen haben. Dies erlaubt uns Anzeigen für und innerhalb unseres Onlineangebotes gezielter anzuzeigen, um Nutzern nur Anzeigen zu präsentieren, die potentiell deren Interessen entsprechen. Falls einem Nutzer z.B. Anzeigen für Produkte angezeigt werden, für die er sich auf anderen Onlineangeboten interessiert hat, spricht man hierbei vom „Remarketing“. Zu diesen Zwecken wird bei Aufruf unserer und anderer Webseiten, auf denen das Google-Werbe-Netzwerk aktiv ist, unmittelbar durch Google ein Code von Google ausgeführt und es werden sog. (Re)marketing-Tags (unsichtbare Grafiken oder Code, auch als „Web Beacons“ bezeichnet) in die Webseite eingebunden. Mit deren Hilfe wird auf dem Gerät der Nutzer ein individuelles Cookie, d.h. eine kleine Datei abgespeichert (statt Cookies können auch vergleichbare Technologien verwendet werden). In dieser Datei wird vermerkt, welche Webseiten der Nutzer aufgesucht, für welche Inhalte er sich interessiert und welche Angebote der Nutzer geklickt hat, ferner technische Informationen zum Browser und Betriebssystem, verweisende Webseiten, Besuchszeit sowie weitere Angaben zur Nutzung des Onlineangebotes.

Ferner erhalten wir ein individuelles „Conversion-Cookie“. Die mit Hilfe des Cookies eingeholten Informationen dienen Google dazu, Conversion-Statistiken für uns zu erstellen. Wir erfahren jedoch nur die anonyme Gesamtanzahl der Nutzer, die auf unsere Anzeige geklickt haben und zu einer mit einem Conversion-Tracking-Tag versehenen Seite weitergeleitet wurden. Wir erhalten jedoch keine Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich identifizieren lassen.

Die Daten der Nutzer werden im Rahmen des Google-Werbe-Netzwerks pseudonym verarbeitet. D.h. Google speichert und verarbeitet z.B. nicht den Namen oder E-Mailadresse der Nutzer, sondern verarbeitet die relevanten Daten cookie-bezogen innerhalb pseudonymer Nutzerprofile. D.h. aus der Sicht von Google werden die Anzeigen nicht für eine konkret identifizierte Person verwaltet und angezeigt, sondern für den Cookie-Inhaber, unabhängig davon wer dieser Cookie-Inhaber ist. Dies gilt nicht, wenn ein Nutzer Google ausdrücklich erlaubt hat, die Daten ohne diese Pseudonymisierung zu verarbeiten. Die über die Nutzer gesammelten Informationen werden an Google übermittelt und auf Googles Servern in den USA gespeichert.

Weitere Informationen zur Datennutzung durch Google, Einstellungs- und Widerspruchsmöglichkeiten, erfahren Sie in der Datenschutzerklärung von Google (https://policies.google.com/technologies/ads) sowie in den Einstellungen für die Darstellung von Werbeeinblendungen durch Google (https://adssettings.google.com/authenticated).

Quellen- und Rechtsprechungsnachweis

Nicht Bestandteil der AGB. Dieser Abschnitt dokumentiert die rechtliche Grundlage der Überarbeitung (Abruf/Prüfstand: 18.08.2026).

Quelle Link Bedeutung für diese Fassung
HGB § 415 – Kündigung durch den Absender Quelle öffnen Kündigung jederzeit; gesetzliche Abrechnungsmöglichkeiten einschließlich 1/3 Fautfracht.
HGB §§ 419, 420 – Beförderungs-/Ablieferungshindernisse, Vergütung Quelle öffnen Weisungen, Hindernisse, Aufwendungsersatz; ergänzend § 420 HGB.
HGB § 425 – Haftung / Schadensteilung Quelle öffnen Grundhaftung für Güterschäden und Berücksichtigung von Mitverursachung.
HGB § 426 – unabwendbare Umstände Quelle öffnen Haftungsausschluss nur bei Umständen, die auch bei größter Sorgfalt nicht vermeidbar/abwendbar waren.
HGB § 429 – Wertersatz Quelle öffnen Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme; Grundlage für Schadenbewertung.
HGB § 431 – Haftungshöchstbetrag / Lieferfrist Quelle öffnen Lieferfrist: dreifacher Betrag der Fracht.
HGB § 435 – Wegfall der Haftungsbegrenzungen Quelle öffnen Vorsatz/Leichtfertigkeit mit Bewusstsein wahrscheinlichen Schadenseintritts.
HGB § 438 – Form der Schadenanzeige Quelle öffnen Nach Ablieferung Textform; hinreichend deutliche Kennzeichnung.
HGB § 439 – Verjährung Quelle öffnen Regelmäßig ein Jahr; drei Jahre in qualifizierten Verschuldensfällen.
HGB § 440 – Pfandrecht Quelle öffnen Gesetzliches Pfandrecht für Forderungen aus dem Frachtvertrag.
HGB § 451a – Pflichten beim Umzug Quelle öffnen Besondere Pflichten bei Umzugsgut.
HGB § 451d – besondere Haftungsausschlussgründe Quelle öffnen Eigenverpackung/Kennzeichnung, Kundenhandling, Raumverhältnisse, Wertgegenstände u. a.
HGB § 451e – 620 EUR je m³ Quelle öffnen Gesetzlicher Haftungshöchstbetrag für Umzugsgut.
HGB §§ 451f, 451g, 451h Quelle öffnen Schadenfristen; Verbraucherunterrichtung; zwingender Verbraucherschutz.
BGB § 254 – Mitverschulden Quelle öffnen Berücksichtigung eines eigenen Verursachungsbeitrags des Geschädigten.
BGB § 307 – Inhalts-/Transparenzkontrolle von AGB Quelle öffnen Keine unangemessene Benachteiligung; Klauseln müssen klar und verständlich sein.
BGB § 309 Nr. 7 – unzulässige Haftungsausschlüsse Quelle öffnen Kein Ausschluss für Körper-/Gesundheitsschäden und grobes Verschulden in AGB.
BGB § 312g Abs. 2 Nr. 9 – kein Widerrufsrecht bei terminierter Warenbeförderung Quelle öffnen Ausnahme für Beförderung von Waren bei spezifischem Termin/Zeitraum.
VSBG § 36 – Verbraucherstreitbeilegungsinformation Quelle öffnen Informationspflichten; Ausnahme u. a. bei höchstens zehn Beschäftigten im Vorjahr.
Verordnung (EU) 2024/3228 Quelle öffnen Aufhebung der früheren EU-ODR-Plattform; alter ODR-Link gehört nicht mehr in die AGB.
LG Köln, Urteil vom 11.02.2022 – 5 O 313/19 Quelle öffnen Verkehrsschild im Sturm: keine Haftung ohne nachgewiesene Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei ordnungsgemäßer Sicherung; relevant für die Formulierung zu Mietschildern/Wetter, aber stets einzelfallabhängig.
AMÖ – Umzüge: AGB, Vertrag, Haftungsinformationen Quelle öffnen Branchenhinweis: AMÖ hält getrennte AGB/Haftungsinformationen vor und betont die Unterrichtung vor Vertragsschluss; Zugriff auf Muster teils mitgliedergebunden.